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Staatsangehörigkeit

Staatsangehörigkeitsausweis

Staatsangehörigkeitsausweis © Ute Grabowsky / photothek.net

Artikel

Allgemeine Hinweise

Zum 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, das das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat. Am 27.06.2024 ist das Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) in Kraft getreten, durch das es möglich ist auch in Fällen, wo das bisher nicht möglich war, die deutsche Staatsangehörigkeit zu beantragen, ohne die bisherige Staatsangehörigkeit zu verlieren. Gleichermaßen können deutsche Staatsangehörige eine ausländische Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben, ohne ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu verlieren. Beibehaltungsgenehmigung und die sog. Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern entfallen. Voraufenthaltszeiten für eine Einbürgerung verringern sich von acht auf fünf Jahre. Die neuen Regelungen gelten ausschließlich ab Inkrafttreten des Gesetzes und nicht rückwirkend.

Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erworben haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge.

Ausführliche Informationen finden Sie hier. Die wichtigsten Informationen finden Sie unten stehend zusammengefasst.

Erklärungserwerb

Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht (bis 19.08.2031), durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes (24.05.1949) geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Einbürgerung

Bei der Einbürgerung, die entweder gemäß Rechtsanspruch oder im Ermessenswege vollzogen werden kann, erfolgt eine Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Hoheitsakt. Das Bundesverwaltungsamt führt noch immer zahlreiche Anspruchseinbürgerungen im Rahmen staatsangehörigkeitsrechtlicher Wiedergutmachung aufgrund von Ausbürgerungen während der nationalsozialistischen Zeit durch.

Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.

Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesverwaltungsamts.

Beibehaltungsgenehmigung / Annahme einer fremden Staatsangehörigkeit

Mit Inkrafttreten des Staatsangehörigkeitsmodernisierungsgesetz (StARModG) am 27.06.2024 entfällt die Beibehaltungsgenehmigung. Von nun an können deutsche Staatsangehörige eine weitere Staatsangehörigkeit auf Antrag erwerben ohne dass dies zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit führt. Die Regelung gilt nicht rückwirkend.

Gemäß § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes alte Fassung (StAG a.F.) verlor ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit vor dem 27.06.2024 erwarb, grundsätzlich automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) erhalten hat.

Eine Ausnahme galt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern ließen und auch für die Staatsangehörigkeit der britischen Überseegebiete (BOTC), die nicht als vollwertige Staatsangehörigkeit angesehen wird.

Nichterwerb bei Geburt im Ausland / Generationenschnitt

Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).

Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Lassen Sie sich im Zweifel bei Ihrer zuständigen Auslandvertretung beraten.

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