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Erbschaftsangelegenheiten

Auf einem orangefarbenen Papier liegt ein Füller.

Erbrecht und Nachlassangelegenheiten, © Colourbox

01.12.2017 - Artikel


Allgemeine Hinweise

Erbrechtliche Fragen werden selten an die Botschaft herangetragen. Sollten Sie Fragen zu einem speziellen Thema haben, schicken Sie uns bitte eine E-Mail. Derzeit können an der Botschaft keine Erbscheinanträge beurkundet werden.
Bitte beachten Sie, dass für Erbfälle, die sich nach dem 17.08.2015 ereignen, die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) Anwendung findet. Praktische Bedeutung für alle Auslandsdeutschen kommt ihr dahingehend zu, dass ein Statutenwechsel eingetreten ist. Knüpfte die berufene Rechtsordnung bisher an die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an, so gilt nun das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts. Wer dies nicht wünscht, sollte durch die Errichtung eines Testaments (mit Rechtswahl) entsprechende Vorsorge treffen.


Erbausschlagung

Ein Erbe kann innerhalb einer gesetzlichen Frist, die mit der Kenntnis über den Erbfall zu laufen beginnt, ausgeschlagen werden. Dies bietet sich z.B. bei einem überschuldeten Nachlass an, oder wenn man andere Erben weiterer Ordnungen zum Zuge kommen lassen möchte. Bei Fällen mit reinem Inlandsbezug – Erblasser ist im Inland verstorben und der Erbe, der ausschlagen möchte, hat im Inland Wohnsitz, beträgt die Ausschlagungsfrist sechs Wochen, in allen anderen Fällen sechs Monate.
Die Form der Ausschlagungserklärung bedarf der öffentlichen Beglaubigung. Sie können diese nach elektronischer Terminvereinbarung an der Botschaft erledigen. Anschließend müssen Sie dafür Sorge tragen, dass die Urkunde dem zuständige Nachlassgericht in Deutschland innerhalb der Ausschlagungsfrist zugeht.

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