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Staatsangehörigkeit
Staatsangehörigkeitsausweis, © Ute Grabowsky / photothek.net
Allgemeine Hinweise
Zum 1. Januar 2000 ist das neue deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in Kraft getreten, das das bis dahin geltende „Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz“ (RuStAG) vom 1. Januar 1914 grundlegend erneuert hat.
Ausführliche Inforationen finden Sie unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/staatsangehoerigkeitsrecht/2088844.
Am 20.08.2021 ist das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes in Kraft getreten, durch das ein gesetzlicher Anspruch auf Wiedergutmachungseinbürgerung für Personen geschaffen wird, die von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen betroffen waren und deshalb die deutsche Staatsangehörigkeit verloren oder nicht erworben haben, aber keinen Anspruch auf Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG besitzen, und für deren Abkömmlinge.
Das Gesetz beinhaltet außerdem ein zehnjähriges Erklärungsrecht, durch das nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes geborenen Kindern eines deutschen Elternteils, die aufgrund der zum Zeitpunkt ihrer Geburt geltenden Regelungen in geschlechterdiskriminierender Weise vom Geburtserwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgeschlossen waren, die Möglichkeit eröffnet wird, die deutsche Staatsangehörigkeit durch einfache Erklärung zu erhalten.
Einbürgerung
Bei der Einbürgerung, die entweder gemäß Rechtsanspruch oder im Ermessenswege vollzogen werden kann, erfolgt eine Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Hoheitsakt. Das Bundesverwaltungsamt führt noch immer zahlreiche Anspruchseinbürgerungen im Rahmen staatsangehörigkeitsrechtlicher Wiedergutmachung aufgrund von Ausbürgerungen während der nationalsozialistischen Zeit durch.
Mit einer Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Hoheitsakt verliehen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
Nähere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts.
Beibehaltung
Gemäß § 25 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher, der auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, grundsätzlich automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, sofern er nicht vorab die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit („Beibehaltungsgenehmigung“) erhalten hat.
Eine Ausnahme gilt für Deutsche, die sich in einem EU-Staat oder in der Schweiz einbürgern lassen: In diesen Fällen geht die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist daher nicht erforderlich (Rechtslage ab dem 28.08.2007). Nach den Ausführungen des BMI und des für Staatsangehörigkeitsfragen im Ausland zuständigen Bundesverwaltungsamt gilt die Staatsangehörigkeit der britischen Überseegebiete (BOTC) nicht als vollwertige Staatsangehörigkeit, deren Erwerb zum Verlust der deutschen führt. Dies betrifft im Amtsgebiet der Botschaft Kingston Deutsche, die auf den Kaimaninseln und den Turks- und Caicosinseln leben. Deutsche Staatsangehörige, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben wollen, sollten sich nach dem „Brexit“ über die aktuelle Rechtslage erkundigen.
Den Antrag auf Beibehaltungsgenehmigung stellen Sie bei der Botschaft. Von dort wird der Antrag an das Bundesverwaltungsamt weitergeleitet. Im Verfahren müssen Sie glaubhaft machen, dass die Annahme der fremden Staatsangehörigkeit für Sie erforderlich ist und Sie weiterhin enge Bindungen an Deutschland haben.
Wenn Sie in Deutschland wohnen bzw. gemeldet sind, wenden Sie sich bitte an Ihre Stadt- oder Kreisverwaltung.
Bitte beachten Sie, dass sich alle Aussagen ausschließlich auf das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht beziehen. Ob und unter welchen Voraussetzungen der andere Staat die mehrfache Staatsangehörigkeit zulässt, kann nur von den dortigen Behörden geklärt werden.
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesverwaltungsamts.
Nichterwerb bei Geburt im Ausland
Bei Geburt im Ausland erwerben Kinder, deren deutsche Eltern oder deutscher Elternteil nach dem 31.12.1999 im Ausland geboren wurde(n) und zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes den gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, nicht durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn sie durch Geburt eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben (§ 4 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Satz 3 Staatsangehörigkeitsgesetz).
Nur wenn die Eltern innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Kindes beim zuständigen Standesamt in Deutschland oder bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung einen Antrag auf Beurkundung der Geburt des Kindes im Geburtenregister stellen, erwirbt das Kind rückwirkend zum Zeitpunkt seiner Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit. Lassen Sie sich im Zweifel bei Ihrer zuständigen Auslandvertretung beraten.