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Neue Einreisevorschriften für Geimpfte

Bottle with vaccine serum (stock Image)

Bottle with vaccine serum (stock Image), © Colourbox.de

18.06.2021 - Artikel

Ab dem 25.06.2021 werden Einreisen für vollständig gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen aus Jamaika nach Deutschland wieder ohne pandemiebedingte Einreisebeschränkungen möglich sein.

Wichtiger Hinweis

Lockerung der Einreisebeschränkungen nach Deutschland für geimpfte Personen ab 25.06.2021

Ab dem 25.06.2021 werden Einreisen für vollständig mit durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassenen Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpfte Personen aus Jamaika nach Deutschland möglich sein. Vollständig geimpfte Personen können dann auch zu Besuchs- und touristischen Zwecken wieder nach Deutschland einreisen. Ab dem 21.06.2021 können hierzu von entsprechend vollständig Geimpften bei der Deutschen Botschaft Kingston auch erforderliche Visa wieder beantragt werden.

Einreisen können nur solche Personen, die mit einem der auf der Webseite des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI) (https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19) aufgeführten Impfstoffe geimpft sind, wenn seit Erhalt der letzten erforderlichen Einzelimpfung/Impfdosis mindestens 14 Tage vergangen sind. Derzeit gilt dies nur für durch die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) zugelassene Impfstoffe. Eine Ausweitung auch auf andere Impfstoffe mit vergleichbarem Schutzstandard ist vorgesehen, sobald die dafür erforderlichen Prüfungen abgeschlossen sind.

Für die Einreise ist ein digitales COVID-Zertifikat der EU oder ein vergleichbarer Impfnachweis in digitaler oder verkörperter Form (Papierform) in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorzulegen. Daraus müssen stets hervorgehen:

  1. die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum)
  2. Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,
  3. Bezeichnung des Impfstoffes,
  4. Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde,
  5. Name und Anschrift der für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortlichen Person/Institution sowie
  6. Bestätigung in Schriftform oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem qualifizierten elektronischen Siegel durch die für die Durchführung der Schutzimpfung verantwortliche Person; sofern eine solche Angabe aus verwaltungspraktischen Gründen nicht möglich ist, soll die Ausstellung durch die verantwortliche Person/Institution in geeigneter Weise, insbesondere durch Stempel oder staatliche Symbole deutlich gemacht werden.

Bei einer genesenen Person kann die Impfung aus nur einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen. Zum Nachweis eines vollständigen Impfstatus von Genesenen muss zusätzlich nachgewiesen werden, dass vor der Impfung eine Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlag. Als Nachweis dieser Erkrankung muss ein positiver PCR-Test vorgelegt werden, der mindestens 28 Tage und höchstens sechs Monate zurückliegt. Der Genesenennachweis muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache digital oder in verkörperter Form (Papierform) vorliegen.

Weitere Informationen sind auf der Webseite des BMI erhältlich.


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