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Beglaubigungen, Legalisationen und Apostille

Diverse Stempel an einer Halterung

Beglaubigung, © Photothek.de

01.12.2017 - Artikel

Wichtiger Hinweis


Allgemeine Hinweise

Achtung: ab 03.07.2021 tritt das Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Verhältnis zwischen Jamaika und Deutschland in Kraft. Von diesem Datum an werden jamaikanische öffentliche Urkunden in Deutschland mit Apostille akzeptiert (s.u.)

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen ausschließlich öffentliche Urkunden, d.h. Urkunden, die von einem Gericht, einer Behörde oder von einer „mit öffentlichem Glauben versehenen Person“, z.B. einem Notar, ausgestellt wurden.

Ausführlichere Hinweise zum internationalen Urkundenverkehr finden Sie auch auf der Webseite des Auswärtigen Amts.


Bitte beachten Sie, dass Sie für alle konsularischen Amtshandlungen einen Termin über das elektronische Terminvereinbarungssystem benötigen. Einen Link dahin finden Sie unten auf dieser Seite.


Amtliche Beglaubigungen

Die Botschaft beglaubigt amtlich Kopien, die entweder für eine deutsche Behörde bestimmt sind oder von Urkunden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden. Bitte legen Sie uns mit den Kopien immer auch die Originale/ beglaubigten Kopien vor, da die Beglaubigung sonst nicht vorgenommen werden kann.


Öffentliche Beglaubigungen/ Unterschriftsbeglaubigung

Für manche Dokumente reicht die Schriftform nicht aus, sondern sie bedürfen der öffentlichen Beglaubigung, anschaulicher auch Unterschriftsbeglaubigung genannt. Bitte bringen Sie dazu das von Ihnen errichtete Dokument mit. Sie sollten es vor dem Konsularbeamten unterschreiben oder –falls Sie es bereits unterschrieben haben- Ihre Unterschrift vor dem Konsularbeamten anerkennen. Dies setzt immer Ihre persönliche Anwesenheit voraus. Sie können sich dabei nicht vertreten lassen. Bitte denken Sie auch an ein gültiges Ausweisdokument zur Identifikation.


Legalisation jamaikanischer Urkunden

Ab dem 03.07.2021 tritt das Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation im Verhältnis zwischen Jamaika und Deutschland in Kraft. Von diesem Datum an werden jamaikanische öffentliche Urkunden in Deutschland mit Apostille akzeptiert (s.u.). Die Botschaft wird in der Folge keine Legalisationen jamaikanischer öffentlicher Urkunden mehr vornehmen.


Apostilleverfahren

In Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 wird die Legalisation durch die sogenannte Haager Apostille ersetzt. Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Die Urkunde muss hierfür im Original bei der relevanten Stelle des ausstellenden Staates vorgelegt werden. Das Haager Apostilleverfahren gilt für Deutschland im Verhältnis zu den Bahamas, den Kaimaninseln, den Turks. und Caicosinseln und ab 03.07.2021 auch Jamaika.


Jamaikanische Urkunden werden vom jamaikanischen Außenministerium, 2 Port Royal Street, Kingston, Tel.: 001 876 926 4220-8 mit einer Apostille versehen. Von den Kaimaninseln und den Turks- und Caicosinseln ausgestellte Urkunden müssen zur Verwendung in Deutschland mit einer Apostille vom jeweiligen Governor General versehen werden.


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